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   BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76   

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https://dejure.org/1977,354
BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76 (https://dejure.org/1977,354)
BVerwG, Entscheidung vom 14.07.1977 - 5 C 63.76 (https://dejure.org/1977,354)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Juli 1977 - 5 C 63.76 (https://dejure.org/1977,354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Abschluss der vorangegangenen Ausbildung als Voraussetzung der Förderung einer weiteren Ausbildung - Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung durch Nichtbestehen der Abschlussprüfung - Beendigung einer förderungsfähigen Ausbildung durch Bestehen der Abschlussprüfung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zweitstudium - Ausbildung - Abschlußprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BAföG § 7 Abs. 1, 2, 3, § 15 Abs. 3 Nr. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 54, 191
  • FamRZ 1987, 72
  • DVBl 1978, 931
  • DÖV 1978, 441
 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Soweit der Hinderungsgrund, die bisherige Ausbildung fortzusetzen, die Folge des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung in dieser Ausbildung war, hatte das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines förderungsrechtlich anzuerkennenden Fachrichtungswechsels damals vielmehr (schon) daran scheitern lassen, dass der Wechsel aus einer Fachrichtung in eine andere begrifflich voraussetze, dass die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht endgültig beendet sei, was mit dem endgültigen Scheitern in der Abschlussprüfung förderungsrechtlich aber der Fall sei (BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77

    Voraussetzungen für die erneute Förderung einer weiteren Ausbildung - Anspruch

    Nach den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen Entscheidungen BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] (Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 -) und BVerwGE 55, 194 (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 -) entwickelt hat, kann der Kläger im Anschluß daran für eine nochmals aufgenommene Ausbildung keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch nehmen.

    Durch diese Bestimmung soll lediglich in Ausnahmefällen eine Ergänzung der bereits berufsqualifizierend abgeschlossenen Ausbildung durch eine weitere Förderung erleichtert werden (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [192]; 55, 194 [196/197]).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 54, 191 (193) [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] ausgesprochen hat, ist der in der genannten Vorschrift geregelte Abbruch der Ausbildung begrifflich nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist.

    Zu einer Beendigung der Ausbildung führt regelmäßig auch das endgültige Nichtbestehen der Abschlußprüfung (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [193]).

    Nach dem Scheitern in der Abschlußprüfung der einen Fachrichtung stellt die Aufnahme der Ausbildung in einer anderen Fachrichtung keinen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG dar (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [194]).

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 58.88

    Ausbildungsförderung - Förderung einer weiteren Ausbildung - Fachrichtungswechsel

    Wie sich aus Wortlaut und Systematik des § 7 BAföG ergibt und vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben wurde, setzt die Förderung einer "weiteren" Ausbildung nach Absatz 2 dieser Vorschrift voraus, daß der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen hat (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ; 55, 325 ; 68, 84 ).

    Ein Fachrichtungswechsel setzt ferner voraus, daß die Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung noch nicht beendet war (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ).

  • BVerwG, 08.11.1984 - 5 C 45.81

    Ausbildung - Förderungsfähig - Scheitern - Zwischenprüfung - Lehrerausbildung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der in § 7 Abs. 3 BAföG vorausgesetzte Abbruch der bisherigen Ausbildung, der immer auch einem Fachrichtungswechsel vorausgeht, begrifflich allerdings nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist (BVerwGE 54, 191 ; 55, 194 ; Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14).

    Eine Beendigung der Ausbildung, die einen Fachrichtungswechsel ausschließt, hat der Senat nicht nur in dem endgültigen Scheitern des Auszubildenden in der Abschlußprüfung (BVerwGE 54, 191; Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.), sondern auch in dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung gesehen, sofern dies dazu führt, daß der Auszubildende seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann (BVerwGE 67, 104).

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2007 - 4 ME 594/07

    Ausbildungsförderung nach Abschluss eines Diplomstudiengangs I für den anstelle

    Ein solcher Fachrichtungswechsel ist begrifflich nicht mehr möglich, wenn die förderungsfähige Ausbildung in der bisherigen Fachrichtung beispielsweise durch das Bestehen der Abschlussprüfung beendet ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 - V C 70.77 -, FamRZ 1980, 505, und Urteil vom 14.7.1977 - V C 63.76 -, BVerwGE 54, 191; Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 BAföG Rn. 38).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 57.79

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit nicht lediglich einer, sondern auch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht zwar das Scheitern in der Abschlußprüfung der vorangegangenen Ausbildung dem Anspruch auf Förderung einer weiteren Ausbildung oder gegebenenfalls mehrerer weiterer Ausbildungen entgegen (vgl. BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76] [193]).
  • BVerwG, 03.11.1988 - 5 C 33.85

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach Abschluss einer vorangegangenen

    Diesem Studium ist nämlich mit der heilpädagogischen Zusatzausbildung, die die Klägerin im Anschluß an ihre berufsqualifizierend abgeschlossene Erzieherinnenausbildung (zum Erfordernis des berufsqualifizierenden Abschlusses der Erstausbildung s. z.B. BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]; 55, 194 [BVerwG 26.01.1978 - 3 C 83/76]; 68, 84 ; 70, 115 ) absolviert hat, eine Ausbildung vorausgegangen, die ihrerseits die Merkmale einer weiteren Ausbildung aufwies.
  • OVG Sachsen, 16.03.2011 - 1 B 26/11

    Ausbildungsförderung, Erstausbildung, Beendigung einer Ausbildung

    Gefördert werden können dürfte nach dieser Vorschrift lediglich die Erstausbildung (so schon BVerwG, Urteil v. 14. Juli 1977 - V C 63.76 -, juris zur alten Rechtslage).

    Im Hinblick darauf spricht viel dafür, dass eine Ausbildung auch beendet wird, wenn der Betroffene - wie hier - die Abschlussprüfung endgültig nicht besteht (so schon BVerwG, Urteil v. 14. Juli 1977 - V C 63.76 -, juris).

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung -

    Die Vermittlung eines (weiteren) berufsqualifizierenden Abschlusses als dem wesentlichen Ziel der Ausbildungsförderung ist auch bei den Förderungsmöglichkeiten des § 7 Abs. 2 Satz 1 BAföG, die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (vgl. BVerwGE 54, 191 ; 68, 84 ; 70, 115 ), der beherrschende Zweckgedanke (vgl. BVerwGE 70, 115 ).
  • BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung -

    Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist.
  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

  • BVerwG, 13.09.1984 - 5 C 30.81

    Ausbildungsabschnitt - Abschluß - Förderung - Schulische Qualifikation -

  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82

    Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung -

  • BVerwG, 14.01.1982 - 5 C 49.80

    Ausbildungsförderung - Förderungsart - Fachrichtungswechsel - Zivildienst -

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

  • BVerwG, 17.05.1988 - 5 B 69.88

    Weitere Ausbildung - Elternunabhängige Ausbildungsförderung -

  • BVerwG, 14.07.1983 - 5 B 26.83

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Abbruch einer

  • VG Saarlouis, 15.03.2010 - 11 K 663/09

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung

  • BVerwG, 28.07.1982 - 5 B 113.81

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 05.06.1979 - 5 B 81.78

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerwG, 20.09.1982 - 5 B 240.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

  • BVerwG, 29.06.1978 - 5 B 48.78

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.10.1978 - 1 B 344.78

    Zurückweisung der Berufung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der

  • VG Augsburg, 20.06.2011 - Au 3 E 11.763

    Einstweilige Anordnung; Fachrichtungswechsel; Nichtbestehen einer

  • BVerwG, 18.06.1980 - 5 B 150.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Förderungsanspruch für mehrere

  • VG München, 29.04.2010 - M 15 K 08.6097

    Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für Hochschulstudium mit Zwischenprüfung

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